Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 141 
Muster C. 
Tandratsamtsbejir# 
Stenerbezirn 
Uberweisungs- und Jertstellungsbeschluh. 
— zum Zwecke der Landesvermessung von dem in der Aulage näher beschriebenen 
Grundstücke die Überlassung der in Spalle 18 angegebenen Fläche an den Staal beansprucht 
worden ist, wird hiermit diese Fläche auf Grund des § 2, Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1902, 
belressend die Errichiung und Erhaltung von Marlsleinen behufs Sicherung der zur Fort- 
führung der Landesvermessung dienenden trigonomctrischen Punlte, 
dem Fürstl. Schwarzburg-Nudolstädtischen Staatsfiskus 
überwiesen. 
Die zu gewährende Entschädigung wird auf Grund des § 3 dess. Gesetzes in Erwägung 
auf .. MI. Ppjg. festgestell 
Die Entschädigungssumme vom Tage der liberweisung ab jährlich mit 1 vom Hundert 
zu verzinsen. 
Mit der überveismng gehl nach § 5 des Gesetes das Eigemum an den überwiesenen 
Flächen auf den Staat übe 
Gegen diesen Fssstellunsbeschuh steht dem Entschädigungsberechligten hinsichllich der 
Höhe der festgeseten Eulschädigung die Beschreitung des Rechtswegs zu. (Abs. 2 des § 3.) 
, den. 1009 
Fürstlich Schwarzb. Landratsamt.
	        
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