1903 13
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stück vom Jahre 190 .
½# VIII. Verordnung
vom 13. März 1908,
betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus-
führung des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, betreffend die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau (R.-G.-Bl. S. 547), der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
hierzu vom 30. Mai 1902 (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts S. 115), sowie
auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Straf-
androhung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.
Samml. S. 238), hiermit Folgendes bestimut:
81.
Schweine und Wildschweine, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet
werden soll, unterliegen einer amtlichen Untersuchung auf Trichinen und Finnen
nach Anleitung der vom BundeSrat erlassenen und noch ergehenden Vorschriften,
soweit diese nicht durch die gegenwärtige Verordnung abgeändert werden. Ebenso
auch rohes oder zubereitetes Fleisch von Schweinen und Wildschweinen, das aus
einem anderen deutschen Bundesstaat eingeführt und nicht bereits nachweislich amt-
lich auf Trichinen untersucht worden ist. Ausgenommen hiervon ist ausgeschmolzenes
Fett und das zum Reiseverbrauch mitgeführte Fleisch.
Trlchinen-
schau.
82.
Alle in die öffentlichen Schlachthöfe der Gemeinden mit Schlachthauszwang 2cochtolth ·
gelangenden Schlachttiere unterliegen vor und nach der Schlachtung einer k miich
Fürnl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.XIV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 25. e 1903.
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