Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Untersuchung, auch insoweil nach dem Reichsgeseb und den Ausführungsbestimmungen 
ein Untersuchungszwang nicht besteht. 
In diesen Schlachthöfen kann von Anbringung des Erkennungszeichens an 
einzelnen beanstandeten Orgauen oder Fleischteilen abgesehen werden, wenn dieselben 
sofort unter amtlichen Verschluß gebracht werden. 
83. « 
W«o«,m» Rindvieh, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, deren Fleisch ausschließlich 
im eigenen Haushalt des Besihers verwendet werden soll, unterliegen ebenfalls vor 
und nach der Schlachtung der amtlichen Untersuchung nach den Grundsätzen des 
Reichsgesebes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
Durch Ortsgesetz kann die Schlachtvieh= und Fleischbeschau auch auf Haus- 
schlachtungen von Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Hunden ausgedehnt 
werden, wenn sich hierfür nach den örtlichen Verhältnissen ein Bedürfnis ergeben 
sollte. 
**) 
rs“*# an und Die Kosten der Schlachtvieh- und Feischbeschan einschließlich der Kennzeichnung 
#esalhen. des Fleisches, sowie diejenigen der Trichinenschau, ferner die Kosten der Ausbildung 
und Prüfung der Fleischbeschauer (§ 14 Abs. 3 u. 5) und der Beschaffung der zur 
Trichinenschau nötigen Mikroskope nebst Zubehör gelten als Kosten der Ortspolizei 
und sind von den Gemeinden zu tragen. 
Die Kosten der Ausbildung der Trichinenschauer im Falle des § 15 Abs. 2 
und der Beschaffung der Mikroskope für die Trichinenschan im Falle des § 15 
Abs. 3 fallen jedoch den Gemeinden nicht zur Last, sind vielmehr von den Trichinen= 
schauern selbst zu übernehmen. 
Die Besoldung der Beschauer, die in der Regel vor deren Bestellung zu ordnen 
ist, hat unmittelbar aus der Gemeindekasse zu erfolgen. Kommt eine Einigung 
über die Höhe der Besoldung nicht zu Stande, so entscheidet die Gemeindeaufsichts- 
behörde. 
Die Gemeinden sind berechtigt, von den Besitzern der Schlachttiere und des 
Fleisches Gebühren nach Maßgabe der beigefügten Gebührenordnung zu erheben. 
Eine Erhöhung oder Herabsetzung dieser Gebühren kann mit Rücksicht auf besondere 
örtliche Verhältnisse von den Gemeinden beschlossen werden. Zu dieser anderweiten 
Festsehung ist jedoch die Genehmigung des Ministeriums, Abteilung des Innern,
	        
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