Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 175 
8 10. 
In allen Fällen, wo bei einer Pension mehrere konkurrieren, sindet zwischen 
diesen ein Anwachsungsrecht slatt, sodaß jeder Pensionsanteil, welcher nach den 
obigen Bestimmungen bei einem konkurrierenden Pensionsberechtigten aufhört, dem 
anderen noch pensionsberechtigt bleibenden zuwächst, wenngleich zuletzt die ganze 
Pension nur noch an eine Person zu zahlen ist. 
8 11. 
Außer den Beiträgen der Mitglieder und den Erträgnissen des 
Vermögensstockes fließen der Anstalt zu: 
1. die Beiträge der Kirchenkassen. 
Dieselben bestehen in einem Mindestbetrage von 2 bis 30 Mark für 
jede Kircheugemeinde nach Maßgabe der von der obersten Kirchenbehörde 
zu treffenden Festsetzungen und außerdem in einer Jahresabgabe von 
20 Pfennigen von je 100 Mark des werbenden Vermögens. 
2. in Vakanzfällen das Diensteinkommen erledigter Pfarrstellen, soweit das- 
selbe der Anstalt von der obersten Kirchenbehörde überwiesen wird. 
Insoweit die regelmäßigen Einnahmen der Kasse zur Bestreitung 
der Pensionen, sowie des stat utarisch festgestellten Begräbnisgeldes (8 6a) 
nicht ausreichen, wird der erforderliche Zuschuß aus der Staatskasse 
gewährt (lt. Ges. vom 5. Jannar 1903). 
8 12. 
Die Anstall hat ihren Sitz in Rudolstadt. 
Ihre Organe sind: 
a) das Kuratorium, 
b) die Generalversammlung der Mitglieder. 
8 13. 
Die Generalversammlung der Mitglieder der Austalt sindet alljährlich statt. 
Die Berufung hat spätestens bis zum 1. September unter Mitteilung der Tages- 
ordnung mittelst einmaliger Bekanntmachung in den amtlichen Nachrichtsblättern 
beider Landesteile zu erfolgen.
	        
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