Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 173 
§* 5. 
Eine Erstattung der nach § 4 gezahlten Beträge findet nicht slatt. 
86. 
Die Witwe eines Mitgliedes der Anstalt (8 1), sowie dessen eheleibliche und 
uunversorgte Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erhalten ans der Kasse: 
a) beim Tode des Ehemannes bez. Vaters ein einmaliges Begräbnisgeld von 
150 Mark. Hinterläßt der Verstorbene weder eine Witwe noch unversorgte 
minderjährige Kinder, so ist das Kuratorium berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
einen Beitrag zu den Beerdigungskosten bis zu 150 Mark zu bewilligen. 
b) eine regelmäßige Jahrespension. 
Dieselbe besteht vom 1. Jannar 1903 ab in dem fünften Teile 
des Diensteinkommens, welches nach diesem Zeitpunkte der Ver- 
storbene zur Zeit seines Todes bez. vor Eintritt in den Ruhestand 
oder in die Dispositionsstellung bezogen hat, beträgt jedoch nicht 
unter 500 Mark (Ges. vom 5. Jannar 1903). 
Die bei der Teilung durch fünf sich ergebenden Bruchteile 
der Mark bleiben dabei unberücksichtigt. 
Für die vor dem 1. Januar 1909 bereits vorhandenen bezugs- 
berechtigten Witwen und Waisen von Geistlichen beträgt die Jahres- 
pension je 500 Mark. 
Die Zahlung der Jahrespension beginnt bei Witwen von 
aktiven und zur Disposition gestellten Geistlichen mit Ablauf 
der halbjährigen Guadenzeit, bei Witwen der in den Ruhestand 
versetzten Geistlichen mit Ablauf des sog. Sterbequartals. Die 
Pension wird vierteljährlich und zwar vorausgezahlt. 
Für die Kinder, deren Mutter nicht mehr am Leben ist, er folgt 
die Zahlung an deren Vormund. 
87. 
Ist nach dem Ableben des Geistlichen bloß eine pensionsberechtigte Mitwe 
vorhanden, so fällt dieser die ganze Pension zu. Ebenso wird der pensionsberech- 
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