14 1903
Untersuchung, auch insoweil nach dem Reichsgeseb und den Ausführungsbestimmungen
ein Untersuchungszwang nicht besteht.
In diesen Schlachthöfen kann von Anbringung des Erkennungszeichens an
einzelnen beanstandeten Orgauen oder Fleischteilen abgesehen werden, wenn dieselben
sofort unter amtlichen Verschluß gebracht werden.
83. «
W«o«,m» Rindvieh, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, deren Fleisch ausschließlich
im eigenen Haushalt des Besihers verwendet werden soll, unterliegen ebenfalls vor
und nach der Schlachtung der amtlichen Untersuchung nach den Grundsätzen des
Reichsgesebes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Durch Ortsgesetz kann die Schlachtvieh= und Fleischbeschau auch auf Haus-
schlachtungen von Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Hunden ausgedehnt
werden, wenn sich hierfür nach den örtlichen Verhältnissen ein Bedürfnis ergeben
sollte.
**)
rs“*# an und Die Kosten der Schlachtvieh- und Feischbeschan einschließlich der Kennzeichnung
#esalhen. des Fleisches, sowie diejenigen der Trichinenschau, ferner die Kosten der Ausbildung
und Prüfung der Fleischbeschauer (§ 14 Abs. 3 u. 5) und der Beschaffung der zur
Trichinenschau nötigen Mikroskope nebst Zubehör gelten als Kosten der Ortspolizei
und sind von den Gemeinden zu tragen.
Die Kosten der Ausbildung der Trichinenschauer im Falle des § 15 Abs. 2
und der Beschaffung der Mikroskope für die Trichinenschan im Falle des § 15
Abs. 3 fallen jedoch den Gemeinden nicht zur Last, sind vielmehr von den Trichinen=
schauern selbst zu übernehmen.
Die Besoldung der Beschauer, die in der Regel vor deren Bestellung zu ordnen
ist, hat unmittelbar aus der Gemeindekasse zu erfolgen. Kommt eine Einigung
über die Höhe der Besoldung nicht zu Stande, so entscheidet die Gemeindeaufsichts-
behörde.
Die Gemeinden sind berechtigt, von den Besitzern der Schlachttiere und des
Fleisches Gebühren nach Maßgabe der beigefügten Gebührenordnung zu erheben.
Eine Erhöhung oder Herabsetzung dieser Gebühren kann mit Rücksicht auf besondere
örtliche Verhältnisse von den Gemeinden beschlossen werden. Zu dieser anderweiten
Festsehung ist jedoch die Genehmigung des Ministeriums, Abteilung des Innern,