Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 187 
3. als Schulaussichtsbehörde (§§ 6, 8, 16 und 20) der Ortsschulinspektor, 
4. als Gemeindebehörde (§ 11), Ortspolizeibehörde (8& 10 und 11) und 
Polizeibehörde (§ 20) der Gemeinde= bezw. Gutsbezirksvorstand. 
Rudolstadt, den 20. November 1903. 
Fnistlich Schwarzburg. Ministerlum. 
Frhr. v. d. Recke. 
— — 
LAXXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 30. Oktober 1903, 
die Satzungen der Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Volks- 
schullehrer im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt betreffend. 
Die gemäß dem Gesetze vom 5. Jannar 1903 abgeänderten Satungen der 
Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Volksschullehrer im Fürstentum 
Schwarzburg-Rudolstadt werden, nachdem sie landesherrlich genehmigt und bestätigt 
worden sind, hierdurch zur ösfentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 14. November 1903. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
Rbtellung für Kirchen- und Schulsachen. 
von Holleben. 
Satzungen 
der 
penstonskasse für die Witwen und Waisen der Volkoschullehrer 
im Fürsientum Schwarzburg · Rudolsladt. 
81. 
Die Austalt hat als Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Volks- 
schullehrer im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt den Zweck, den Hinterbliebenen 
der gedachten Volksschullehrer nach Mangabe der näheren Bestimmungen der gegen- 
wärtigen Sabungen einmalige und ständige Unterstühngen zu gewähren. 
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