Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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b) ein Diensteinkommen erhält oder 
J) zu einem selbständigen Erwerbe gelangt, sosern dieser Erwerb be- 
züglich das Diensteinkommen den Jahresbetrag von 600 Mark 
übersteigt. 
812. 
Außer den Beiträgen der Mitglieder sowie den Erträgnissen des Vermögeus- 
stockes fließen der Anstalt zu: 
die Beiträge der Kirchen-Ararien nach Maßgabe der darüber bestehenden 
Festsetzungen, 
in Vakanzsällen das Diensteinkommen erledigter Schulstellen, soweit das- 
selbe der Anstalt von der Aufsichtsbehörde überwiesen wird, 
ein staatlicher Zuschuß. Sollten die regelmäßigen Einnahmen der Kasse 
zur Bestreilung der Pensionen, sowie des sabungsmäßig festgestellten 
Begräbnisgeldes nicht ausreichen, so wird der weitere erforderliche Zu 
schuß aus der Staatskasse gewährt (Gesetz vom 5. Jannar 1903). 
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* 13. 
Die Anstalt hat ihren Sitz in Rudolstadt. Ihre Orgaue sind: 
a) die Generalversammlung der Mitglieder, 
b) das Kuratorium, 
c) der Rechnungsführer. 
814. 
Die Generalversammlung der Mitglieder der Anstalt findet alljährlich statt. 
Die Berufung hat spätestens bis zum 10. Oktober unter Mitteilung der Tages- 
ordnung mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung in den amtlichen Nach- 
richtsblällern der beiden Landesteile und der Rudolstädter Zeitung zu erfolgen. 
Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage der Versammlung soll eine 
Frist von wenigstens 8 Tagen liegen. Zur Teilnahme sind alle Mitglieder, so- 
wohl die im Amte befindlichen als emerilierten Vollsschullehrer gleichmäßig bercchtigt. 
Jedes Mitglied führt eine Stimme. Die Beschlüsse werden nach absolnter 
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. Für die Wahlen ist relative Stimmenmehrheit
	        
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