Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

198 1903 
e) Die Regierungen von Sachsen-Coburg und Gotha und von Schwarzburg- 
Rudolsladt verpflichten sich, eine jede auf ihre Kosten die auf ihr Verlangen 
in die Irrenanstalt aufgenommenen Personen bei ihrer Entlassung und 
ebenso die von solchen etwa in der Austalt geborenen Kinder ohne weiteres 
anzunehmen. 
Art. 3. 
Die Aufnahme der Geisteskranken aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und 
Gotha und dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt erfolgt, je nach dem Antrage 
im einzelnen Falle, entweder in die erste, zweite oder dritte Klasse der Austalt, in 
welcher dieselben ganz in gleicher Weise, wie die Herzoglich Sachsen-Meiningischen 
Untertanen verpflegt werden. 
Art. 4. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningische Regierung räumt der Herzoglich Sachsen- 
Coburg und Gothaischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung 
die Befugnis ein, von Zeit zu Zeit durch abzuordnende Kommissare an Ort und 
Stelle Kenntnis von der Anstaltsverwaltung und dem Befinden ihrer landes- 
angehörigen Geisteskranken nehmen zu lassen, sofern hiervon vorher dem Herzog- 
lichen Staatsministerium, Abteilung des Junern, zu Meiningen jedesmal Anzeige 
gemacht worden ist. 
Das Recht irgend einer Einmischung in die Anstaltsverwaltung selbst wird 
jedoch den Kommissarien nicht zugestanden, sondern dieselben haben über die an 
Ort und Stelle gemachten Wahrnehmungen nur ihren oberen Verwaltungsbehörden 
Bericht zu erstatten, welche sich wegen elwaiger Wünsche und Beschwerden mit dem 
Herzoglichen Staatsministerium, Abteilung des Innern, zu Meiningen ins Benehmen 
zu setzen haben. 
Art. 5. 
Für die Mitbenutzung der Anstalt verpflichten sich die Herzoglich Coburg- 
und Gothaische Regierung die bisherige jährliche Rente von 4000 Mk. und die 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung die bisherige jährliche Rente von 
2000 Mk. an die Kassenverwaltung der Herzoglichen Irren-Heil= und Pflege- 
Anstalt zu Hildburghausen zu zahlen und porkofrei übersenden zu lassen. 
Weiter verpflichten sich die Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung und 
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung als Beitrag zu der Verzinsung
	        
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