198 1903
e) Die Regierungen von Sachsen-Coburg und Gotha und von Schwarzburg-
Rudolsladt verpflichten sich, eine jede auf ihre Kosten die auf ihr Verlangen
in die Irrenanstalt aufgenommenen Personen bei ihrer Entlassung und
ebenso die von solchen etwa in der Austalt geborenen Kinder ohne weiteres
anzunehmen.
Art. 3.
Die Aufnahme der Geisteskranken aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und
Gotha und dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt erfolgt, je nach dem Antrage
im einzelnen Falle, entweder in die erste, zweite oder dritte Klasse der Austalt, in
welcher dieselben ganz in gleicher Weise, wie die Herzoglich Sachsen-Meiningischen
Untertanen verpflegt werden.
Art. 4.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningische Regierung räumt der Herzoglich Sachsen-
Coburg und Gothaischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung
die Befugnis ein, von Zeit zu Zeit durch abzuordnende Kommissare an Ort und
Stelle Kenntnis von der Anstaltsverwaltung und dem Befinden ihrer landes-
angehörigen Geisteskranken nehmen zu lassen, sofern hiervon vorher dem Herzog-
lichen Staatsministerium, Abteilung des Junern, zu Meiningen jedesmal Anzeige
gemacht worden ist.
Das Recht irgend einer Einmischung in die Anstaltsverwaltung selbst wird
jedoch den Kommissarien nicht zugestanden, sondern dieselben haben über die an
Ort und Stelle gemachten Wahrnehmungen nur ihren oberen Verwaltungsbehörden
Bericht zu erstatten, welche sich wegen elwaiger Wünsche und Beschwerden mit dem
Herzoglichen Staatsministerium, Abteilung des Innern, zu Meiningen ins Benehmen
zu setzen haben.
Art. 5.
Für die Mitbenutzung der Anstalt verpflichten sich die Herzoglich Coburg-
und Gothaische Regierung die bisherige jährliche Rente von 4000 Mk. und die
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung die bisherige jährliche Rente von
2000 Mk. an die Kassenverwaltung der Herzoglichen Irren-Heil= und Pflege-
Anstalt zu Hildburghausen zu zahlen und porkofrei übersenden zu lassen.
Weiter verpflichten sich die Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung und
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung als Beitrag zu der Verzinsung