1903 203
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
21. Stück vom Jahre 1903.
LXXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 5. Dezember 1903,
betresfend Ausführungsbestimmungen zu §§ 1 und 3 des Regulativs über
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst.
Die bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgericht in Jena be-
teiligten Regierungen der Thüringischen Staaten sind übereingekommen, zu den
§§& und 3 des Negulativs, die juristischen Prüfungen und die Vorkereitung
zum höheren Justizdienst betreffend, vom 1 3. September 1892 (Ges. Samml. S. 187)
folgende Vestimmungen zu tressen:
1. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben während ihrer Studienzeil
au exegetischen, praktischen oder sonstigen seminaristischen Ubungen teil-
zunehmen und zwar
a) im dentschen bürgerlichen Recht,
6) im Zivilprozesz, das bürgerliche Recht mitumfassend.
Als Ubungen im Sinne dieser Vorschrift gelten nur solche,
welche mit schriftlichen Arbeilen verbunden sind.
Von den Ubungen unter ln muß mindestens je eine in die erste Hälfte
und in die zweite Hälste der Studienzeil, von den Ubungen unter 10
mindestens eine in die zweite Hälfte der Studienzeit fallen.
. Dem Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung sind Arbeiten
beizufügen, welche in den unter Nr. 1 bezeichueten lUbungen von dem
Kandidaten angefertigt und vom Lehrer oder dessen Assistenten schriftlich
zensiert sind. Aus den Zenfuren muß sich ergeben, daß die Arbeiten mit
dem Kandidaten besprochen sind, auch ist ein Gesamtzeugnis einzureichen,
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesejammlung I.XIV.
Ausgegeben in Rudolftadt am 15. n 190.
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