Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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welches dartut, ob der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Ubung 
teilgenommen hat. 
Neben den Disziplinen des Privatrechts und der Rechtsgeschichte dürfen 
diejenigen des öffentlichen Rechtes, insbesondere Strafrecht, Strafprozeß, 
Kirchenrecht, Staatsrecht und Völkerrecht sowie die Grundlagen des Ver- 
waltungsrechts, der Nationalökonomie und der Finanzwissenschaft weder im 
Studium noch in der Prüfung vernachlässigt werden. Für das Studium 
des öffentlichen Rechtes wird es von Nutzen sein, wenn die Studierenden 
neben den ÜUbungen unter Nr. 1 auch die eine oder andere Ubung aus den 
vorerwähnten Rechtsgebieten besuchen. 
. Inwieweit die Nichtbeachtung der Bestimmungen unter 1, 2, 3 die An- 
nahme eines ordnungsmäßigen Rechtsstudiums ausschließt, hat der Präsident 
des Oberlandesgerichtes zu entscheiden. Liegt ein ordnungsmäßiges Rechts- 
studium nicht vor, so ist der Kandidat auf ein oder mehrere Semester 
zurückzuweisen. 
. Als genügend eutschuldigt ist die Nichtteilnahme an einer Ubung nament- 
lich dann anzusehen, wenn diese an der Universität, auf welcher sich der 
Studierende befand, nicht oder nur in einer dem Rahmen des gesamten 
Studienplaus nicht entsprechenden Stundenzahl gehalten worden ist und 
der Studierende den Umstäuden nach nicht in der Lage war, eine andere 
Universität zu beziehen. 
Diese Vorschriften finden auf diejenigen Studierenden, welche ihr Studium 
vor dem 1. April 1903 begonnen haben, nur insoweit Anwendung, als 
sich nicht mit Rücksicht auf die Zahl der von ihnen bereits zurückgelegten 
Semester Einschränkungen ergeben und es auch nach allen sonst in Betracht 
kommenden Gesichtspunkten der Billigkeit angemessen erscheint. 
Wenun die Ableistung des Militärdienstjahres in die Studienzeit fällt, so 
soll dieses Dienstjahr auf die Studienzeit in Zukunft in der Regel nicht 
mehr angerechnet werden. 
Rudolstadt, den 5. Dezember 1903. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
In Vertretung: 
Dr. Körbib. 
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