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welches dartut, ob der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Ubung
teilgenommen hat.
Neben den Disziplinen des Privatrechts und der Rechtsgeschichte dürfen
diejenigen des öffentlichen Rechtes, insbesondere Strafrecht, Strafprozeß,
Kirchenrecht, Staatsrecht und Völkerrecht sowie die Grundlagen des Ver-
waltungsrechts, der Nationalökonomie und der Finanzwissenschaft weder im
Studium noch in der Prüfung vernachlässigt werden. Für das Studium
des öffentlichen Rechtes wird es von Nutzen sein, wenn die Studierenden
neben den ÜUbungen unter Nr. 1 auch die eine oder andere Ubung aus den
vorerwähnten Rechtsgebieten besuchen.
. Inwieweit die Nichtbeachtung der Bestimmungen unter 1, 2, 3 die An-
nahme eines ordnungsmäßigen Rechtsstudiums ausschließt, hat der Präsident
des Oberlandesgerichtes zu entscheiden. Liegt ein ordnungsmäßiges Rechts-
studium nicht vor, so ist der Kandidat auf ein oder mehrere Semester
zurückzuweisen.
. Als genügend eutschuldigt ist die Nichtteilnahme an einer Ubung nament-
lich dann anzusehen, wenn diese an der Universität, auf welcher sich der
Studierende befand, nicht oder nur in einer dem Rahmen des gesamten
Studienplaus nicht entsprechenden Stundenzahl gehalten worden ist und
der Studierende den Umstäuden nach nicht in der Lage war, eine andere
Universität zu beziehen.
Diese Vorschriften finden auf diejenigen Studierenden, welche ihr Studium
vor dem 1. April 1903 begonnen haben, nur insoweit Anwendung, als
sich nicht mit Rücksicht auf die Zahl der von ihnen bereits zurückgelegten
Semester Einschränkungen ergeben und es auch nach allen sonst in Betracht
kommenden Gesichtspunkten der Billigkeit angemessen erscheint.
Wenun die Ableistung des Militärdienstjahres in die Studienzeit fällt, so
soll dieses Dienstjahr auf die Studienzeit in Zukunft in der Regel nicht
mehr angerechnet werden.
Rudolstadt, den 5. Dezember 1903.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
In Vertretung:
Dr. Körbib.
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