1903 17
Zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen können ausnahmsweise
in Gemeinden mit Schlachthauszwang, sowie in Orten, in denen viele Haus-
schlachtungen von Schweinen vorkommen, besondere Beschauer und Stellvertreter,
gegebenen Falls unter Beschränkung ihres Dienstes auf die Fälle der Hausschlach-
tungen, bestellt werden. Für mehrere kleinere Gemeinden und Gutsbezirke kann
ein gemeinschaftlicher besonderer Trichinenschauer bestellt werden. Die Stellvertreter
der Trichinenschauer haben nur dann in Tätigkeit zu treten, wenn die Beschauer
au der Ausübung ihres Dienstes behindert sind oder in die Notwendigkeit versebt
sein würden, die im § 19 festgesetzte Höchstzahl der an einem Tage zu unter-
suchenden Schweine zu überschreiten.
Wenn nicht ortsgesetzlich oder im einzelnen Falle durch ausdrückliche Verein-
barung etwas Anderes festgesetzt worden ist, gilt die Anstellung der Beschauer im
Zweifel als gegen beiden Teilen freistchende halbjährliche Aufkündigung erfolgt.
Das Kündigungsrecht der Dienstbehörde steht dem Landratsamt zu. Die auf
Kosten der Gemeinden ausgebildeten Beschauer sind zur Rückzahlung dieser Kosten
verpflichtet, falls sie vor Ablauf von drei Jahren nach der Anstellung zur Kün-
digung schreiten und triftige Gründe nach dem Ermessen der Gemeinde= bezw.
Gemeindeaussichtsbehörde nicht vorliegen.
8 10.
Die bisherigen Beschaubezirke bleiben bis auf weiteres bestehen. Die am
I. April 1903 im Fürstentum in Pflicht stehenden Fleischbeschauer und Trichinen-
schauer dürfen auch ohne Ablegung einer erneuten Prüfung weiterhin als solche
tätig sein. Zur Ausübung der Trichinenschau sind die Fleischbeschauer jedoch nur
dann befugt, wenn sie bereits als Trichinenschauer bestellt sind oder nachträglich
einen nach § 15 Abs. 2 vom Bezirkstierarzt ausgestellten Befähigungsausweis dem
Landratsamt vorlegen.
811.
In Gemeinden, in denen ein Tierarzt wohnt, soll derselbe regelmäßig als vanen dne
Fleischbeschauer bestellt werden. Nur mit Genehmigung des Ministeriums, Ab-
teilung des Innern, kann in denselben eine andere Person als Beschauer angestellt
werden.
In Gemeinden mit Schlachthauszwang darf die Schlachtvieh und Fleisch-
beschan im öffentlichen Schlachthofe nur durch Tierärzte ausgeübt werden. Aus-