Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen können ausnahmsweise 
in Gemeinden mit Schlachthauszwang, sowie in Orten, in denen viele Haus- 
schlachtungen von Schweinen vorkommen, besondere Beschauer und Stellvertreter, 
gegebenen Falls unter Beschränkung ihres Dienstes auf die Fälle der Hausschlach- 
tungen, bestellt werden. Für mehrere kleinere Gemeinden und Gutsbezirke kann 
ein gemeinschaftlicher besonderer Trichinenschauer bestellt werden. Die Stellvertreter 
der Trichinenschauer haben nur dann in Tätigkeit zu treten, wenn die Beschauer 
au der Ausübung ihres Dienstes behindert sind oder in die Notwendigkeit versebt 
sein würden, die im § 19 festgesetzte Höchstzahl der an einem Tage zu unter- 
suchenden Schweine zu überschreiten. 
Wenn nicht ortsgesetzlich oder im einzelnen Falle durch ausdrückliche Verein- 
barung etwas Anderes festgesetzt worden ist, gilt die Anstellung der Beschauer im 
Zweifel als gegen beiden Teilen freistchende halbjährliche Aufkündigung erfolgt. 
Das Kündigungsrecht der Dienstbehörde steht dem Landratsamt zu. Die auf 
Kosten der Gemeinden ausgebildeten Beschauer sind zur Rückzahlung dieser Kosten 
verpflichtet, falls sie vor Ablauf von drei Jahren nach der Anstellung zur Kün- 
digung schreiten und triftige Gründe nach dem Ermessen der Gemeinde= bezw. 
Gemeindeaussichtsbehörde nicht vorliegen. 
8 10. 
Die bisherigen Beschaubezirke bleiben bis auf weiteres bestehen. Die am 
I. April 1903 im Fürstentum in Pflicht stehenden Fleischbeschauer und Trichinen- 
schauer dürfen auch ohne Ablegung einer erneuten Prüfung weiterhin als solche 
tätig sein. Zur Ausübung der Trichinenschau sind die Fleischbeschauer jedoch nur 
dann befugt, wenn sie bereits als Trichinenschauer bestellt sind oder nachträglich 
einen nach § 15 Abs. 2 vom Bezirkstierarzt ausgestellten Befähigungsausweis dem 
Landratsamt vorlegen. 
811. 
In Gemeinden, in denen ein Tierarzt wohnt, soll derselbe regelmäßig als vanen dne 
Fleischbeschauer bestellt werden. Nur mit Genehmigung des Ministeriums, Ab- 
teilung des Innern, kann in denselben eine andere Person als Beschauer angestellt 
werden. 
In Gemeinden mit Schlachthauszwang darf die Schlachtvieh und Fleisch- 
beschan im öffentlichen Schlachthofe nur durch Tierärzte ausgeübt werden. Aus-
	        
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