Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1s 1903 
nahmen hiervon kann das Ministerium, Abteilung des Innern, gestatten. Als 
Stellvertreter können dagegen in diesen Fällen Laienfleischbeschauer bestellt werden. 
& 12. 
elhanurh Für Beschaubezirke, in denen nicht die gesamte Schlachtvieh- und Fleischbeschau 
’m Tierärzten übertragen ist, erfolgt die Beschau in den den Tierärzten vorbehaltenen 
nung bran. Zweigen durch den Bezirkstierarzt bezw. den teilweise mit den Funktionen des 
areç beamteten Tierarztes betrauten Tierarzt, soweit nicht vom Ministerium, Abteilung 
des Innern, ein anderer Tierarzt für einzelne Orte oder Bezirke damit beauftragt 
wird. Der Fleischbeschauer hat in jedem Falle des § 31 und des § 14 der Aus- 
führungsbestimmungen sofort der Polizeibehörde unter Verwendung des beigefügten 
Formulars Anzeige zu machen, diese hat alsdann den zuständigen Tierarzt bezw. 
beamteten Tierarzt zuzuziehen. 
Die vorläusige Beschlagnahme beanstandeten Fleisches durch den Beschauer 
(6 41 der Ausführungsbestimmungen) erfolgt durch Befestigung des nach beiliegendem 
Formnlar auszustellenden Beanstandungsscheins mittels einer Sicherheitsnadel an 
„ demselben. 
* 13. 
westellungder Die Bildung und Anderung der Vachonbirl, die Bestellung der Beschauer 
tund der u deren Verpflichtung mittels Handschlags an Eidesstatt, sowie die Dienstaufsicht 
über die Beschauer und nötigenfalls die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen 
zweehe (§ 27) liegt dem Landratsamt ob. Von diesem sind auch Name und 
Wohnort der Beschauer unter Angabe des Beschaubezirks, für den die Anstellung 
erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. 
Bei der Verpflichtung erhält der Beschauer ein Druckexemplar des Reichs- 
gesepes sowie der Bundesrats= und landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen 
ausgehändigt. 
Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau soll außerhalb der öffentlichen Schlacht- 
höfe tunlichst nur bei Tageslicht vorgenommen werden, insbesondere wenn es sich 
um die Fleischbeschau an notgeschlachteten oder solchen Tieren handelt, die mit 
erheblichen äußeren oder inneren krankhaften Veränderungen behaftet sind. Die 
Polizeibehörde ist befugt, die Beschauzeit auf bestimmte Tagesstunden zu be- 
schränken.
	        
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