20 1903
auf Vorschlag der Gemeindebehörde durch das Landratsamt (siehe § 11 der Prüfungs=
vorschriften für die Fleischbeschauer und § 12 der Prüfungsvorschriften für die
Trichinenschauer).
Ist ein Beschauer nur zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen
bestimmt (§ 9 Abs. 4), so wird dieser nach näherer Anordnung des Landratsamts
für sein Amt unter Berücksichtigung der betreffenden Bestimmungen in § 14 Abf. 1
durch einen Tierarzt oder einen anderen geeigneten Fachmann ausgebildet, hat die
Kosten seiner Aunsbildung selbst zu tragen, vor dem Bezirkstierarzt sich einer
Prüfung zu unterziehen und einen von diesem ausgestellten Befähigungsausweis,
für welchen eine Gebühr von 3 Mk. zu entrichten ist, dem Landratsamt vorzulegen.
Arzte und Tierärzte bedürfen einer besonderen Prüfung in der Trichinenschau
nicht, sie können auf ihren Antrag im Einverständnis mit der Gemeindebehörde
für einen bestimmten Bezirk zu Trichinenschauern ohne weiteres bestellt und ver-
pflichtet werden.
Die Trichinenschauer sind nur in demjenigen Bezirk zur Ausübung der
Trichinenschau befugt, für welchen sie bestellt sind.
8 16.
* Wer ein der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterliegendes Tier außerhalb
vei Schlach- eines öffentlichen Schlachthofes zu schlachten beabsichtigt, ist, abgesehen von den im
ungen.
8 1 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetes vorgesehenen Fällen der Notschlachtung, ver-
pflichtet, hiervon in der Regel am Tage zuvor dem zuständigen Fleischbeschaner unter
Angabe des Orts und der Stunde Anzeige zu machen.
Wer den Verkauf von Fleisch oder Fleischwaren gewerbsmäßig oder an öffent-
lichen Orten betreibt, ist verbunden, dem Fleischbeschauer und der Polizeibehörde
auf Verlangen jederzeit den gesamten Vorrat zur Beschau zu unterstellen zur Fest-
stellung, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche
Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat.
* 17.
Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon, abgesehen von
Fillen der Notschlachtung, in der Regel Tags zuvor, wer ein Wildschwein zur mensch-
lichen Nahrung verwenden oder verkaufen will, oder wer rohes oder zubereitetes
Fleisch von Schweinen oder Wildschweinen ohne den in § 1 Sat 2 gedachten Nach-