Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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begeben, in welchen Fleisch im rohen oder zubereiteten Zustande feilgehalten oder 
verarbeitet oder aufbewahrt wird, um die daselbst vorhandenen Vorräte zu be- 
sichtigen. Von ihm bemerkte Übelstände in den Schlachtstätten, Aufbewahrungs= 
orken und Verkaufsstellen hat er der Polizeibehörde anzuzeigen. Findet er bei der 
Untersuchung der Fleischwaren verdorbene oder gesundheitsschädlich veränderte 
Stücke, so hat er dieselben mit Beschlag zu belegen und der Polizeibehörde Anzeige zu 
machen. 
8 25. 
Mindestens alle zwei Jahre hat das Landratsanit eine Revision der gesaniten 
Tätigkeit der Beschauer einschließlich der Trichinenschan in jedem Beschaubezirk durch 
den Bezirkstierarzt bezw. den mit den Funktionen desselben betrauten Tierarzte 
Mmöglichst bei dessen gelegentlicher Anwesenheit im Wohnorte des Beschauers zu 
veranlassen. Die Revision in demjenigen Beschaubezirke, in welchem der Bezirks- 
tierarzt selbst die Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausübt, erfolgt durch einen vom 
Landratsamt zuzuziehenden anderen beamteten Tierarzt. 
Die Revision hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob die Schau vor- 
schriftsmäßig ausgeübt wird, die vorgeschriebenen Bücher ordnungsmäßig geführt 
werden, sowie ob die erforderlichen Instrumente (Mikroskope u. s. w.) und Stempel 
vorhanden und brauchbar sind. 
8 26. 
Zur Vornahme der Nachprüfungen der Fleischbeschauer (§§ 9 und 10 Abs. 3 
der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer) und der Trichinenschauer (6 9 
der Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer) ist der Bezirkstierarzt zuständig. 
Ülber den Ausfall der Nachprüfungen hat derselbe an das Landratsamt zu berichten. 
Die Beschauer haben den an sie ergehenden Vorladungen zur Nachprüfung 
unter Vorlegung ihrer Instrumente und Bücher Folge zu leisten. 
Die Nachprüfungen gehören zu den dienstlichen Obliegenheiten der Bezirks- 
tierärzte, für welche sie Gebühren nicht zu beanspruchen haben. 
ber das Ergebnis der Revisionen und Nachprüfungen hat das Landratsamt 
alljährlich bis zum 1. Febrnar für das Vorjahr an das Ministerium, Abteilung 
des Innern, zu berichten. 
Trichinenschauer, welche sich bei den Nachprüfungen als gänzlich ungenügend 
in der theoretischen Trichinenschau oder als unzuverlässig in der Ausübung der 
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Nepison. 
Nach- 
brüfungen.
	        
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