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Ausländische Reisende oder Gewerbegehilfen, welche im gewerblichen Auftrage
oder Interesse ihres auswärtigen Geschäftsherrn selbst längere Zeit im Fürstentum
anwesend sind, fallen nicht unter die Bestimmung des § 2 Nr. 30, vielmehr — ein-
tretenden Falles — unter diejenigen der Nr. 3 oder 3°% a. a. O.
Es kommt nicht darauf an, ob der Aufenthalt in den Fällen des § 2 Nr. 306
während des betreffenden Jahres an einem und demselben Orte oder ohne Unter-
brechung an verschiedenen Orten des Fürstentums stattgefunden hat.
In den Fällen des § 2 Nr. 16 ist eine nur vorübergehende, z. B. besuchs-
weise Rückkehr in das Fürstentum nicht geeignet, den Wiedereintritt der einmal
erloschenen Steuerpflicht zu begründen, andererseits wird in den Fällen des § 2
Nr. 3v . der die Stenerpflicht begründende Aufenthalt im Fürstentum durch
nur vorübergehende Abwesenheit nicht aufgehoben.
Schließt das Reichsgeseh zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Besteue-
rung im Fürstentun aus, so muß sie unterbleiben, wenn auch andere Bundes-
staaten von der ihnen reichsrechtlich gestatteten Besteuerung keinen Gebrauch machen.
Ist dagegen die Besteuerung im Fürstentum nach dem Reichsgesetze zulässig,
so muß sie gemäß den Vorschriften des Einkommenstenergesetzes erfolgen ohne
Rücksicht darauf, ob etwa andere Bundesstaaten den reichsgeseblichen Bestimmungen
zuwider die Besteuerung haben eintreten lassen.
Art. 2.
Behauptet eine im Fürstentum zur Bestenerung herangezogene Person Ver-
letzung der reichsrechtlichen Bestimmungen, so hat sie dieselbe nachzuweisen.
Auch die Geltendmachung und Nachweisung der hieländischen Steuerfreiheit
in den Fällen des § 2 Nr. 1e Abs. 2 und des §& 4 Abs. 2 liegt lediglich den
daselbst bezeichneten Personen ob.
Nur in denjenigen Fällen, in welchen Angehörige anderer Bundesstaaten, die
im Fürstentum wohnen bezw. sich aufhalten (6 2 Nr. 2°5), einen Wohnsitz in ihrem
Heimatsstaate bezw. innerhalb des Deutschen Reiches zu haben behaupten, ist es
Sache der Stenerbehörde, die Stenerpflichtigkeit dieser Personen im Fürstentum
festzustellen.
Art. 3.
Beschwerden über Verlehung von Rechten der im Art. 2 bezeichneten Art sind
nicht an die ordentlichen Rechtsmittel des Einkommensteuergesetes gebunden, die