Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 a0 
Eutscheidung ist vielmehr sofort von Amtswegen zu treffen. Sie geschieht ein- 
tretenden Falles durch Ab= bezw. Zugangsstellung. Zur Entscheidung befugt ist 
anßerhalb des Berufungsverfahrens lediglich der Veraulagungskommissar. Die 
oberste Eutscheidung trifft in Zweifelsällen oder auf weiter erhobene Beschwerde das 
Ministerium. 
Auf dem im Absatz 1 angegebenen Wege sind auch sonstige die Stenerpflicht 
als solche betreffende Rechte der Steuerpflichtigen, z. B. auch hinsichtlich der Fälle 
des § 6, von Amtswegen (durch Ab= bezw. Zugangsstellung) wahrzunehmen. 
Art. 4. 
Einen Wohnsiß im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat ein Deutscher 
an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche 
auf die Absicht der danernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
Eine polizeiliche An= und Abmeldung reicht keineswegs ohne weiteres 
für die Annahme der Begründung bezw. Aufgabe eines Wohnsites aus, vielmehr 
ist diese letztere Frage rein tatsächlicher Natur und in jedem Einzelfalle lediglich 
unter Würdigung der gesamten Sachlage zu entscheiden. 
Zur Innehabung einer Wohnung gehört die tatsächliche Herrschaft über die 
Wohnung mit dem ausschließenden Verfügungsrecht über dieselbe gegenüber dem 
Vermieter. Die Absicht der dauernden Beibehaltung einer Wohnung setzt das 
Vorhandensein von Wohnräumen voraus, welche zu danerndem Aufenthalte ein- 
gerichtet sind und dem Steuerpflichtigen für sich und seine Haushaltung standes- 
gemäße Unterkunft gewähren. In letzterer Beziehung richtet sich alles nach den 
persönlichen und örtlichen Verhältnissen, nach dem Stande und der Familie, nach 
der Art und dem Zwecke der Benubung der Räume. 
Das Innehaben einer Wohnung und die Absicht der dauernden Weibehal- 
tung derselben müssen zusammentreffen. 
Ein Wohnsiy kann auch begründet werden, wenn die betreffende Wohnung 
nur auf kurze Zeit — in regelmäßiger, in unregelmäßiger oder in unbestimmter 
Wiederkehr — zu Wohnungszwecken benutt wird. Ebenso kann ein früher be- 
gründeter Wohnsit selbst bei dauernder Abwesenheit vom Orte desselben unter 
Umständen beibehalten werden. 
Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ist für den sienerlichen Begriff 
des Wohnsitzes nicht entscheidend, es können aber die geschäftliche Stellung und 
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