Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

2 1903 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 5. Jannar 1903. 
(I. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
–—– — — —“ 
II. Gesetz 
vom 5. Jannar 1903, 
die Pensionen der Witwen und Waisen der Geistlichen der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
81. 
Die Pension der Witwen und Waisen der evangelisch-lutherischen Geistlichen 
besteht fortan in dem fünften Teile des pensionsberechtigten Diensteinkommens, 
welches der verstorbene Ehemamn, bezüglich Vater, zur Zeit seines Todes beziehungs- 
weise vor dem Eintritt in den Ruhestand oder die Stellung zur Disposition be- 
zogen hat. Die bei der Teilung durch fünf sich ergebenden Bruchteile der Mark 
bleiben dabei unberücksichtigt. · 
62. 
Den bei dem Inkrafttreten dieses Gesehes bereits vorhandenen bezugsberechtigten 
Witwen und Waisen der Geistlichen wird eine jährliche Pension von je fünfhundert 
Mark gewährt. 
3. 
Die Pensionen werden aus der eihenendn Pensionskasse für die Witwen und 
Waisen der evangelisch-lutherischen Geistlichen nach Maßgabe der Satzungen dieser 
Kasse gewährt. 
Abänderungen dieser Satzungen hinsichtlich der Einnahmen und Leistungen der 
Pensionskasse sind nur mit Zustimmung des Landtags zulässig.
	        
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