Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 
Gesetzjammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Stück vom Jahre 1903. 
W. IV. Gesetz 
vom 16. Jannar 1903, 
den Staatshaushalts-Etat der Finanzperiode 1903, 1904 und 1905 
betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
§l. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für jedes der 
Jahre 1903, 1904 und 1905 wird 
in Einnahme auf 3347600 Mark 
in Ausgabe auf 3347600 „ 
festgestellt. 
82. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beanftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. Jannar 1903. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
Farsl. Schwarib.-Rudolst. Gesesammlung I.XIV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 18. ganur 1903.
	        
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