Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 228 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
16. Stück vom Jahre 1904. 
  
AXXXIV. Ministerial-Verordnung 
vom 24. Dezember 1904, 
betreffend die Statistik der Todesursachen. 
Nachdem das Verzeichnis von Krankheiten und Todesursachen durch das Kaiser- 
liche Gesundheitsamt eine eingehende Abänderung erfahren hat, wird unter Auf- 
hebung der Ministerial-Verordnung vom 24. Angust 1902, die Statistik der Todes- 
ursachen betreffend (Ges.-Samml. 145 fg.), zur Herstellung dieser Statistik nach- 
stehendes verordnet: 
I. Vom 1. Jannar 1905 abist bei der Anmeldung von Sterbefällen den Standes- 
beamten jedesmal die Todesursache (die Krankheit oder der Unglücksfall, welchen 
der Verstorbene erlegen ist) anzugeben. 
2. Hat eine ärztliche Behandlung stattgefunden, so ist die Todesursache in der 
Regel durch eine Bescheinigung des betreffenden Arztes zu belegen. 
3. War ein Arzt nicht zugezogen worden, oder wird eine Bescheinigung des 
behandeluden Arztes (2.) nicht vorgelegt, so hat der Standesbeamie durch alsbaldige 
Rückfrage bei der den Sterbefall anzeigenden Person die Todesursache festzustellen. 
Hierbei ist gegebenen Falls auch der Name und der Wohnort des behandelnden 
Arztes zu ermitteln. 
4. Der Standesbeamte hat hiernach die Eintragung in ein Verzeichnis nach 
dem Muster der Anlage I und unter Beachtung der Anlage II zu bewirken. - 
Wenn die Todesursache nicht zu ermitteln gewesen ist, so muß dies in Spalte 5 
vermerkt werden. 
Überschreitet ein Standesamtsbezirk den Bezirk einer Gemeinde, so ist für jede 
einzelne Gemeinde ein besonderes Verzeichnis anzulegen. 
Färßtl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung I.XV. 35 
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. Dezember 1904.
	        
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