Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

224 1904 
5. Diese Verzeichnisse sind am Ende jedes Vierteljahres abzuschließen und 
alsdann längstens binnen 14 Tagen dem zuständigen Bezirksphysikus einzureichen. 
6. Die Bezirksphysiker haben die Verzeichnisse erforderlichenfalls zu berichtigen 
und in Spalte 6 durch Eintragung der Ordnungsnummer der Anlage II zu er- 
gänzen, nachdem etwa noch bestehende Zweifel über die Todesursachen durch weitere 
Erhebungen beseitigt worden sind. 
7. Die Verzeichnisse sind sodann von den Bezirksphysikern zu einer Todes- 
ursachen-Statistik nach dem Muster der Anlage III zusammenzustellen. 
Die Statistik ist binnen Monatsfrist an das Fürstliche Ministerium, Abteilung 
des Innern, einzureichen. 
8. Die vorgeschriebenen Formulare werden den Standesbeamten und den Be- 
zirksphysikern kosten= und portofrei zugesandt. 
Rudolstadt, den 24. Dezember 1904. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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