Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

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IV. Wöchnerinnen dürsen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt wer- 
den, wenn das Zengnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt 
4 Absatz 5). 
“. Uber die in Ziffer II festgesebte Zeit hinaus dürsen Arbeiterinnen über 
16 Jahre an sechzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be- 
schäftigung darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger 
als bis 10 Uhr abends dauern (§ 6 Absatz 1). 
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur eine Arbeiterin 
über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinans beschäftigt wird (§ 6 Abs. 2). 
1I. Gewerbelreibende, die Arbeiterinnen über 16 Jahre auf Grund der vor- 
stehenden Bestimmungen über die in Zisser II festgesetzte Zeit hinaus be- 
schäfligen, sind verpflichtel, an einer in die Augen fallenden Stelle der Werk- 
ställe eine Tasel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Uberarbeit 
stattsindet, vor Beginn der Uberarbeil einzutragen ist C 6 Abs. 3). 
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeilerinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, 
ist eine Tafel, die diesen Anszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen 
(6 5 Abs. 2). 
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Aushang für Konsfellonswersflällen. 
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