1904 28
IV. Wöchnerinnen dürsen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über-
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt wer-
den, wenn das Zengnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt
4 Absatz 5).
“. Uber die in Ziffer II festgesebte Zeit hinaus dürsen Arbeiterinnen über
16 Jahre an sechzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be-
schäftigung darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger
als bis 10 Uhr abends dauern (§ 6 Absatz 1).
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur eine Arbeiterin
über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinans beschäftigt wird (§ 6 Abs. 2).
1I. Gewerbelreibende, die Arbeiterinnen über 16 Jahre auf Grund der vor-
stehenden Bestimmungen über die in Zisser II festgesetzte Zeit hinaus be-
schäfligen, sind verpflichtel, an einer in die Augen fallenden Stelle der Werk-
ställe eine Tasel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Uberarbeit
stattsindet, vor Beginn der Uberarbeil einzutragen ist C 6 Abs. 3).
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeilerinnen über 16 Jahre beschäftigt werden,
ist eine Tafel, die diesen Anszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen
(6 5 Abs. 2).
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Aushang für Konsfellonswersflällen.
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