Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 3 
84. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Jannar 1904 in Kraft und bleiben 
solange in Geltung, wie das eingangs erwähnte Ubereinkommen. 
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt worden, 
um gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich Preußischen Ministeriums der 
auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt zu werden. 
Rudolstadt, den 15. Dezember 1903. 
4 Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
(1 8) Frhr. v. d. Recke. 
# II. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 15. Dezember 1903, 
betreffend die mit dem Bezirksverband des Königlich Preußischen Re- 
gierungsbezirks Cassel abgeschlossene Ubereinkunft wegen Benutzung der 
Korrektionsanstalt zu Breitenau zum Vollzug korrektioneller Nachhaft. 
Nachstehender, am 1. Jannar 1904 in Kraft tretender Vertrag über den 
Vollzug korrektioneller Nachhaft (§ 362, Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs) wird 
hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 15. Dezember 1903. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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