Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 I 
bildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksomkeit zu- 
zuwenden und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß pünktlich, sondern 
auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden. 
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referendare 
überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung oder über- 
wachung verträglich erscheint. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den Sibungen 
beimohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in 
freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von ihnen selbst bearbeiteten 
Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht veraulaßt werden. Auch 
sind die Referendare in ausgedehntem Maße zur Wahrnehmung der Verrichtungen 
eines Gerichtsschreibere heranzuziehen. 
8 24. 
Der Referendar hat ein Geschäfteverzeichnis zu führen, in welchem eine Über- 
sicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu 
geben ist. 
Das Geschäftoverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des 
Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten (Rechtsamvalt) zu übergeben und von 
diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. 
Dritter Teil. 
Die zwelte juristische prüfung. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist on die Landes- 
jnstizuerwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung abgelegt 
werden soll. 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht 
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei. 
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichnie (& 24) beizusügen. 
g 26. 
Die Zeit, während welcher ein Referendar infolge von Kraukheit oder von 
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