Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 95 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1905. 
% X. Ministerial= Bekanntmachung 
vom 28. Angust 1905, 
betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. Dezember 1905. 
Nach Beschluß des Bundesrates ist im Jahre 1905 in allen Deutschen 
Staaten eine 
Volkozählung nach dem Stande vom 1. Dezember 
vorzunchmen, zu deren Ausführung im Fürstentume hierdurch folgendes verordnet wird: 
81. 
Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die Gesamtzahl 
der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November 
auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend anwesenden Personen, festzustellen. 
Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser 
Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach 
Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. Mit der Volkszählung wird die Fest- 
stellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der anderen zur Zeit 
der Zählung zu Wohnzwecken benntzten festen oder beweglichen Baulichkeiten ver- 
bunden. 
Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. De- 
zember zu beziehen. 
82. 
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise von Haus zu Haus und von Haus- 
haltung zu Haushaltung durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten 
Personen in Volkszählungslisten bei derjenigen Haushaltung, in welcher sie über- 
Färfl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung I.XVI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. September 1905.
	        
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