Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

62 1905 
Schlußbestimmungen. 
8 36. 
Internationale Verabredungen über den Gegenstand dieser Verordnung sowie 
weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Verwendung 
von Sprengstosfen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht 
berührt. 
§ 37. 
Als „Landes-Zentralbehörde“ gilt das Fürstliche Ministerium, Abteilung 
des Innern, als „Landes-Polizeibehörde“ im Sinne des § 2 Abs. 2 und des 
§5 84 Abs. 2 soll das Fürstliche Landratsamt, als „Polizeibehörde“ im Sinne des 
§5 18 Abs. 2, § 25, § 31 Abs. 1 und 2 und des § 33 Abs. 3 sowie als die zur 
Gestattung von Ansnahmen in Fällen des § 29 Abs. 2 bezw. als die zur Erteilung 
der polizeilichen Erlaubnis oder Genehmigung im Sinne der §8 90 und 33 Abs. 3 
zuständige Behörde in den Städten Rudolstadt und Frankenhausen die Ortspolizei- 
behörde, in den übrigen Orten das Fürstliche Landratsamt gelten. 
g 38. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. 
Rudolstadt, den 5. September 1905. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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