1905 65
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jalre 1905.
½ XV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. Dezember 1905,
betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach
dem Reichsgesetz vom 13. Juli 1899.
Die auf Grund des § 149 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899
(R.-G.-Bl. S. 463) für die Vorstände der Orts-, Betriebs= (Fabrik)-, Bau-,
Innungs= und Knapypschaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeinde-
krankenversicherung und der landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art erlassene
Anweisung, betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung, vom
23. Febrnar 1901 (Ges.-Samml. S. 15) erhält den nachstehenden Zusatz.
Rudolstadt, den 28. Dezember 1905.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
§P 12 Abs. 1 der Anweisung erhält folgenden Zusatz:
Über den Markenankauf ist ein Markenkontobuch (Aulage I1) zu führen. In
dasselbe hat der Rechnungsführer am Tage des Ankaufs Zahl und Wert der an-
zukaufenden Marken (Spalte 1—8) einzutragen und den Ankauf vom Schalter=
beamten durch Eintragung des Gesamtwertbetrages und dessen Namens, sowie durch
Beidrückung des Aufgabestempels bescheinigen zu lassen (Spalte 9).
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung I.XVI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Dehender #