Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 65 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jalre 1905. 
½ XV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Dezember 1905, 
betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach 
dem Reichsgesetz vom 13. Juli 1899. 
Die auf Grund des § 149 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 
(R.-G.-Bl. S. 463) für die Vorstände der Orts-, Betriebs= (Fabrik)-, Bau-, 
Innungs= und Knapypschaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeinde- 
krankenversicherung und der landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art erlassene 
Anweisung, betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung, vom 
23. Febrnar 1901 (Ges.-Samml. S. 15) erhält den nachstehenden Zusatz. 
Rudolstadt, den 28. Dezember 1905. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
§P 12 Abs. 1 der Anweisung erhält folgenden Zusatz: 
Über den Markenankauf ist ein Markenkontobuch (Aulage I1) zu führen. In 
dasselbe hat der Rechnungsführer am Tage des Ankaufs Zahl und Wert der an- 
zukaufenden Marken (Spalte 1—8) einzutragen und den Ankauf vom Schalter= 
beamten durch Eintragung des Gesamtwertbetrages und dessen Namens, sowie durch 
Beidrückung des Aufgabestempels bescheinigen zu lassen (Spalte 9). 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung I.XVI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Dehender #
	        
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