Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

s 1908 
A. Allgemeine Vorschriften. 
81. 
Für den Radfahrverkehr gelten siungemäß die den Verkehr von Fuhrwerken 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen regeluden polizeilichen Vorschriften, soweit nicht 
in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind. 
Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden, 
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die 
allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe 
dienenden Beförderungsmittel Anwendung. 
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben 
werden, finden die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den 
Vorschriften, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist. 
B. Bas Fahrrad. 
§ 2. 
Jedes Fahrrad muß versehen sein: 
mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung: 
mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnunggzeichen: 
während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden 
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die 
Fahrbahn wirft. 
*e 
C. Der Nadfahrer. 
a. Ausweis über die Person des Radfahrers. 
83. 
Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lantende Radfahrkarte bei sich zu 
führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
Die Karte wird von der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Radfahrers 
zuständigen Polizeibehörde nach dem Muster der Anlage unter Verwendung von 
—* auf Leinwand aufgezogenem Papier ausgestellt. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des 
Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.
	        
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