Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 40 
Zu 5§ 24 und 25. 
Die Worte unter b „1. Jannar desjenigen Jahres“ sind in „1. April des- 
jenigen Rechnungsjahres“ abzuändern. 
Zu § 30. 
Statt der Worte „des Jahres“ sind die Worte „des Rechnungsjahres“ zu setzen. 
Zu § 31. 
Die Bestimmung unter a erhält folgende Fassung: 
„seither slenerfreie Gebände (5 3 des Gesehes), welche in die Klasse der 
steuerpflichtigen übergetreten sind, wenn der Ubergang in den Monaten April 
bis September erfolgte, nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres; da- 
hegen vom 1. Juli des folgenden Rechnungsjahres ab, wenn der Übergang 
in den Monaten Oktober bis Mrz eingetreten ist.“ 
Unter b sind statt der Worte „1. Jannar desjenigen Jahres“ die Worte 
„1. April desjenigen Rechnungsjahres“ einzustellen. 
Zu § 32. 
Die Worte unter c „1. Jannar desjenigen Jahres“ sind in „1. April des- 
jeuigen Rechnungsjahres“ abzuändern. 
Rudolstadt, den 13. Juni 1908. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
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