1908 8
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. 2 Stück vom Jahre 1908.
II. Ministerial-Verordnung
vom 20. Dezember 1907,
betreffend die Einfuhr von Rindern und Schafen aus Osterreich-Ungarn
in den städtischen Schlachthof in Rudolstadt zum Zwecke alsbaldiger
Abschlachtung.
Auf Grund des §& 6 Abs. 2 der Verordnung vom 1. November 1007 zur
Ausführung des Viehseuchen-Ubereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und
Österreich-Ungarn vom 25. Jannar 1905 (Ges. S. S. 175) und des § 3 des
Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden
und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238) verordnen wir wegen
der Einfuhr von Nindern und Schafen in den städtischen Schlachthof in Rudolstadt
zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung gemäß Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum
obigen Ubereinkommen was folgt:
81.
Tiere der vorbezeichneten Art dürfen aus den Eisenbahnwagen nicht entladen
werden, bevor die bahnamtlichen Verschlüsse der Wagen von der Ortspolizeibehörde
auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit geprüft worden sind. Die Verschlüsse dürfen
nur im Beisein eines Polizeibeamten entfernt werden.
Zur Uberführung der Tiere vom Bahnhof nach dem Schlachthof ist ein voll-
ständig geschlossener Wagen (Kastenwagen) zu benußen, in den die Tiere tunlichst
mmittelbar aus dem Eisenbahmvagen überzuführen sind.
Das Treiben der Tiere auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist unbedingt
untersagt.
Fürstl. Schwarzb.-Riudolst. Gesesommlung l.XIX.
Ausgegeben in Rudolstadt am 8. Jonuar es.