Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 97 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1900. 
  
Inh alt: Ministerial-Bekanntmachung, belreffend die Beschäftigung der pensionierten Reichs- 
boaamien oder Winven, und Waisengeld beziehenden Hinterbliebenen von Reichsbeamten 
im Staats= oder Gemeindedienst. S. 37. — Minislerial- — betreffend 
Abanderung der Telegraphenordnung vo vom 16. uni 1904. 
NAXIV. Ministrial.Veranntmachung 
vom 28. Mai 1909, 
betreffend die Beschäftigung der pensionierten Reichsbeamten oder 
Witwen= und Waisengeld beziehenden Hinterbliebenen von Reichsbeamten 
im Staats= oder Gemeindedienst. 
Im Falle der Anstellung oder Beschäftigung pensionierter oder im einstweiligen 
Ruhestande befindlicher Beamten des Reichs oder der deutschen Schutzgebiete oder 
Witwen= und Waisengeld beziehender Hinterbliebenen von Reichsbeamten im hie- 
ländischen Staats= oder Gemeindedienst sind von den staatlichen und kommunalen 
Anstellungsbehörden die nachstehenden neuerdings innerhalb der Reichsverwaltung 
zur Einführung gebrachten Vorschriften zu beachten. 
Rudolstadt, den 28. Mai 1909. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Fa#l. Schwarzb. Nudokst. Gesesommlung I.XN. 
Ausgegeben in Rudolfladt am 22. Juni wo5.
	        
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