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diejenigen Wörter nicht erstattet, die sich ausschließlich auf die das erste
Mal richtig übermittelten Wörter beziehen.
Indessen wird die Gebühr auch für die richtig übermittelten Wörter
erstattet, einerlei in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt ist, wenn
die vorgekommenen Entstellungen es verhinderten, den Sinn der nicht
entstellten Wörter zu erfassen;
die volle Gebühr für jede andere telegraphisch oder mit der Post be-
förderte gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen
Fehler des Betriebs veranlaßt worden ist;
der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn
das Ursprungstelegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger
die Annahme des Antwortscheins verweigert hat, vorausgeseht, daß der
Antrag vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, vom Tage der Aus-
siellung ab gerechnet, gestellt wird;
die volle Gebühr für jedes Telegramm mit bezahlter Antwort, das
infolge einer dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der
für die Antwort gezahlten Gebühr rechtfertigt, offenbar seinen Zweck
nicht hat erfüllen können; sowie die volle Gebühr für jede im voraus
bezahlte Antwort, die infolge einer dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche
die Erstattung der Gebühr für das Ursprungstelegramm rechtfertigt,
offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können;
der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die voraus-
bezahlte Antwort und der Gebühr für das unter Benutung des Scheines
ausgelieferte Telegramm, sofern er mindestens 80 3 beträgt (vgl. auch
§5 V, IIlh#;
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k) die Gebähr= für die bei der Beförderung eines Telegramms ausgelassenen
Wörter, wenn sie mindestens 30 3 beträgt und der Fehler nicht durch
eine gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt worden ist.
81) A. a. O. erhält der Abs. V folgende Fassung:
V. In den Fällen unter IIa, b, c und k bezieht sich die Erstattung lediglich
auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die
verzögert, entstellt oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für
solche Telegramme, welche durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft
jener Telegramme ctwa veraulaßt oder nuhlos gemacht worden sind.