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e) die Bemerkung, daß der näher bezeichuete Briefumschlag übergeben und
der Tag der Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist (Nr. 4
dieses Paragraphen);
s) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten und Beifũügung
der Amtsbezeichnung.
2. Die Urkunden sollen dentlich und bestimmt abgefaßt und mit Tinte leicht
leserlich geschrieben sein. Die Ansfüllung der Zustellungsurkunde kann statt mittels
Tinte auch mittels Tintenstifts bewirkt werden; es ist jedoch darauf zu halten, daß
hierzu nur solche Tintenstifte verwendet werden, die eine möglichst feine und gut
haftende Schrift liesern. Im übrigen ist der Gebrauch des Tintenstifts, der Blei-
schrift oder einer anderen Trockenschrift unstatthaft.
3. Die Urkunden sind ohne Lücken anzusertigen. Radierungen sind untersagt.
Etwa nötige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das Durchstrichene
noch leserlich bleibt. In den Formularen sind die zur Aussüllung bestimmten
Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt
werden, zu weiteren Eintragungen durch Striche ungeeignet zu machen.
4. Der Tag der Zustellung ist auf dem Briefumschlag in folgender Fassung.
zu vermerken:
„Zugestellt am . . . . . .. (Tag, Monat, Jahrtrr) .
814.
Die Zustellungsurkunden und im Falle des § 6 die Empfangsbescheinigungen
sind alsbald nach Ausführung der Zustellung dem Gerichtsschreiber zurückzuliefern.
8 15.
1. Bei Zustellungen an Gefangene in Strassachen sind folgende Bestimmungen
zu beobachten:
a) das Fuestelte Schriftstück ist dem Gefangenen auf Verlangen vorzulesen
(Str. P. O. § 35 Abs. 3
b) bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist der nicht auf
freiem Fuße befindliche Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er
in bezug auf seine Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.
In der Zustellungsurkunde oder in einem besonderen Protokolle ist
zu vermerken, ob die Befragung geschehen und welche Erklärung von
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