Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

1910 - 
e) die Bemerkung, daß der näher bezeichuete Briefumschlag übergeben und 
der Tag der Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist (Nr. 4 
dieses Paragraphen); 
s) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten und Beifũügung 
der Amtsbezeichnung. 
2. Die Urkunden sollen dentlich und bestimmt abgefaßt und mit Tinte leicht 
leserlich geschrieben sein. Die Ansfüllung der Zustellungsurkunde kann statt mittels 
Tinte auch mittels Tintenstifts bewirkt werden; es ist jedoch darauf zu halten, daß 
hierzu nur solche Tintenstifte verwendet werden, die eine möglichst feine und gut 
haftende Schrift liesern. Im übrigen ist der Gebrauch des Tintenstifts, der Blei- 
schrift oder einer anderen Trockenschrift unstatthaft. 
3. Die Urkunden sind ohne Lücken anzusertigen. Radierungen sind untersagt. 
Etwa nötige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das Durchstrichene 
noch leserlich bleibt. In den Formularen sind die zur Aussüllung bestimmten 
Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt 
werden, zu weiteren Eintragungen durch Striche ungeeignet zu machen. 
4. Der Tag der Zustellung ist auf dem Briefumschlag in folgender Fassung. 
zu vermerken: 
„Zugestellt am . . . . . .. (Tag, Monat, Jahrtrr) . 
814. 
Die Zustellungsurkunden und im Falle des § 6 die Empfangsbescheinigungen 
sind alsbald nach Ausführung der Zustellung dem Gerichtsschreiber zurückzuliefern. 
8 15. 
1. Bei Zustellungen an Gefangene in Strassachen sind folgende Bestimmungen 
zu beobachten: 
a) das Fuestelte Schriftstück ist dem Gefangenen auf Verlangen vorzulesen 
(Str. P. O. § 35 Abs. 3 
b) bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist der nicht auf 
freiem Fuße befindliche Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er 
in bezug auf seine Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. 
In der Zustellungsurkunde oder in einem besonderen Protokolle ist 
zu vermerken, ob die Befragung geschehen und welche Erklärung von 
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