Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

1910 
2. höhere Verwaltungsbehörde ist 
a) in den Fällen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 sowic der Aulage B 1•4 
und ll der Bundesratsverordnung 
das Ministerium, Abteilung des Innern, 
5) in allen übrigen Fällen 
das Landratsamt, 
n) als „zuständige Behörde“ im Sinne des § 24 Abs. 2 der Bundes- 
ratsverordnung und 
b) als „Polizeibehörde“ gilt 
das Landratsamt. 
Artikel lI. 
Für die Eutscheidung des Rekurses gegen die Versagung der Fahrerlaubnis 
und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 5 des Reichsgesetzes) ist das Rekurs- 
kollegium für Gewerbesachen zuständig. 
Für das Verfahren in der Rekursinstanz gelten die Bestimmungen der 88 2 
und 21 der Gewerbeordnung bezw. des Artikels 1 des § 1 des Gesepes vom 25. Juni 
1892, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (Ges. S. S. 97). 
Rudolstadt, den 30. März 1910. 
Fürstlich Schwarzburg „Ministrium. 
Frhr. v. d.
	        
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