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Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1910
Inhalt: ui bru. die Benutzung und Schonung der Waldwege in den Fürstl.
orsten. S. 29. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu dem er-
nenerten Reglememt für die Magdeburgische Land Feuersozictät. S. 31. — Aus-
führungsverordnung zum Neichs-Stellenvermittlergesen vom 2. Juni 1910. S. 32.
— Polizeiverordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenver-
miltler mil Ausschluß der gewerbemäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige
und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten. S. 33.
NXlIII. Polizei-Verordnung
vom 20. Oktober 1910,
betreffend die Benutzung und Schonung der Waldwege in den Fürstlichen
Forsten.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die Ver-
ordnung vom 21. August 1861 (Ges.-S. S. 131 sl.), die Benutzung und Schonung
der Waldwege betressend, aufgehoben und von uns auf Grund des § 3 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-S. S. 238 ff.), verordnet, was folgt:
Jeder Fuhrmann muß beim Holzholen im Walde mit den erforderlichen Ge-
rätschaften, wie Schleishölzern, Ladebäumen, Reiteln versehen sein.
Die zum Holzsahren im Walde benntzten Wagen müssen Radbeschläge von
wenigstens 10,4 ceim Breite haben, wenn mehr als 3 Raummeter Brennholz oder
3 Festmeter Nutzholz aufgeladen werden.
* 2.
Daes Einhemmen der Wagen darf nur durch das Schleiszeng und den Hemm-
schuh erfolgrn. Nur an sehr steilen und gesährlichen Stellen oder bei urbne
Jur#. Schwarzb.-Rudolst. Gesepsammung I.XXNI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 9. November 1010.