Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

1910 20 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1910 
  
Inhalt: ui bru. die Benutzung und Schonung der Waldwege in den Fürstl. 
orsten. S. 29. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu dem er- 
nenerten Reglememt für die Magdeburgische Land Feuersozictät. S. 31. — Aus- 
führungsverordnung zum Neichs-Stellenvermittlergesen vom 2. Juni 1910. S. 32. 
— Polizeiverordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenver- 
miltler mil Ausschluß der gewerbemäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige 
und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten. S. 33. 
NXlIII. Polizei-Verordnung 
vom 20. Oktober 1910, 
betreffend die Benutzung und Schonung der Waldwege in den Fürstlichen 
Forsten. 
  
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die Ver- 
ordnung vom 21. August 1861 (Ges.-S. S. 131 sl.), die Benutzung und Schonung 
der Waldwege betressend, aufgehoben und von uns auf Grund des § 3 des Ge- 
setzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-S. S. 238 ff.), verordnet, was folgt: 
Jeder Fuhrmann muß beim Holzholen im Walde mit den erforderlichen Ge- 
rätschaften, wie Schleishölzern, Ladebäumen, Reiteln versehen sein. 
Die zum Holzsahren im Walde benntzten Wagen müssen Radbeschläge von 
wenigstens 10,4 ceim Breite haben, wenn mehr als 3 Raummeter Brennholz oder 
3 Festmeter Nutzholz aufgeladen werden. 
* 2. 
Daes Einhemmen der Wagen darf nur durch das Schleiszeng und den Hemm- 
schuh erfolgrn. Nur an sehr steilen und gesährlichen Stellen oder bei urbne 
Jur#. Schwarzb.-Rudolst. Gesepsammung I.XXNI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 9. November 1010.
	        
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