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Außerdem ist in allen Untersuchungen, in denen die vorlänsige Haftnahme,
zwangsweise Vorführung (als Angeschuldigter oder Zeuge) oder Verhaftung eines
Eisenbahnpolizeibeamten oder Eisenbahnbetriebsbeamten ersorderlich wird, schon vor
der Vollziehung der bezüglichen Anordnung der unmittelbar vorgesetzten Dienst-
behörde Mitteilung zu machen, sofern nicht der Zweck einer notwendigen sofortigen
Hastnahme hierdurch gefährdet wird.
16. Ist gegen einen Militäranwärter rechtskräftig auf die zeitige Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf eine Strafe erkannt, welche die dauernde
oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur
Folge hat, so ist eine Abschrift der Urteilsformel unter Beifügung des Zivilver=
sorgungsscheins der Militärbehörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat
(vegen der Herbeischaffung des Zivilversorgungsscheins vergleiche die Grundsätze für
die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern § 25, mitgeleilt durch Verordnung vom
26. September 1907 — Gesetzsammlung No. XXIV S. 102 folg. —).
I!7. Wenn gegen einen Angeklagten, der sich im Besitze von rudolstädtischen
oder anderen Orden oder Ehrenzeichen befindet, eine rechtskräftige Verurkeilung
ergangen ist, die den Verlust der Orden und Ehrenzeichen zur Folge hat (§ 33
Str. G. B.), so ist von der Urteilsformel dem Fürstlichen Ministerium Nachricht
zu geben.
An dieses sind auch sofort nach der Rechtskraft des Urteils die betreffenden
Orden und Ehrenzeichen nebst den darüber sprechenden Patenten oder Besit-
zeugnissen, nachdem diese dem Verurteilten (erforderlichenfalls im Wege der Zwangs-
vollstreckung) abgenommen sind, einzusenden.
18. Wird gegen einen Schüler einer öffentlichen Lehranstalt ein Vorverfahren
eingeleitet oder die öffentliche Klage erhoben, so ist, salls es sich um eine höhere
Schule handelt, dem Leiter der Anstalt, falls es sich um eine Volksschule handelt,
der Fürstlichen Kirchen= und Schulinspektion unter kurzer Angabe der Veranlassung
oder unter Mitteilung der Anklageschrift Nachricht zu geben. Ebenso ist von der
rechtskräftigen Festseßung einer gerichllichen Strase Mitteilung zu machen.
19. Wird gegen Personen evangelischen oder katholischen Bekenntnisses, die
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die öffentliche Klage erhoben, so ist
dem ersten Pfarrer der Gemeinde, zu welcher der Angeschuldigte gehört, hiervon
und im Falle der rechtskräftigen Verurteilung auch von dieser Mitteilung zu machen.