Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

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Außerdem ist in allen Untersuchungen, in denen die vorlänsige Haftnahme, 
zwangsweise Vorführung (als Angeschuldigter oder Zeuge) oder Verhaftung eines 
Eisenbahnpolizeibeamten oder Eisenbahnbetriebsbeamten ersorderlich wird, schon vor 
der Vollziehung der bezüglichen Anordnung der unmittelbar vorgesetzten Dienst- 
behörde Mitteilung zu machen, sofern nicht der Zweck einer notwendigen sofortigen 
Hastnahme hierdurch gefährdet wird. 
16. Ist gegen einen Militäranwärter rechtskräftig auf die zeitige Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf eine Strafe erkannt, welche die dauernde 
oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur 
Folge hat, so ist eine Abschrift der Urteilsformel unter Beifügung des Zivilver= 
sorgungsscheins der Militärbehörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat 
(vegen der Herbeischaffung des Zivilversorgungsscheins vergleiche die Grundsätze für 
die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern § 25, mitgeleilt durch Verordnung vom 
26. September 1907 — Gesetzsammlung No. XXIV S. 102 folg. —). 
I!7. Wenn gegen einen Angeklagten, der sich im Besitze von rudolstädtischen 
oder anderen Orden oder Ehrenzeichen befindet, eine rechtskräftige Verurkeilung 
ergangen ist, die den Verlust der Orden und Ehrenzeichen zur Folge hat (§ 33 
Str. G. B.), so ist von der Urteilsformel dem Fürstlichen Ministerium Nachricht 
zu geben. 
An dieses sind auch sofort nach der Rechtskraft des Urteils die betreffenden 
Orden und Ehrenzeichen nebst den darüber sprechenden Patenten oder Besit- 
zeugnissen, nachdem diese dem Verurteilten (erforderlichenfalls im Wege der Zwangs- 
vollstreckung) abgenommen sind, einzusenden. 
18. Wird gegen einen Schüler einer öffentlichen Lehranstalt ein Vorverfahren 
eingeleitet oder die öffentliche Klage erhoben, so ist, salls es sich um eine höhere 
Schule handelt, dem Leiter der Anstalt, falls es sich um eine Volksschule handelt, 
der Fürstlichen Kirchen= und Schulinspektion unter kurzer Angabe der Veranlassung 
oder unter Mitteilung der Anklageschrift Nachricht zu geben. Ebenso ist von der 
rechtskräftigen Festseßung einer gerichllichen Strase Mitteilung zu machen. 
19. Wird gegen Personen evangelischen oder katholischen Bekenntnisses, die 
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die öffentliche Klage erhoben, so ist 
dem ersten Pfarrer der Gemeinde, zu welcher der Angeschuldigte gehört, hiervon 
und im Falle der rechtskräftigen Verurteilung auch von dieser Mitteilung zu machen.
	        
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