Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

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27. Von jeder eine Strafvorschrist des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 
13. Juli 1899 (N. G. Bl. S. 469) betresfenden rechtskräftigen Entscheidung, 
sofern es sich nicht lediglich um eine Zmviderhandlung gegen § 181 Nr. 4 des 
Gesetzes handelt, ist der beteiligten Versicherungsanstall durch Übersendung einer 
Abschrift der Entscheidung oder Vorlegung der Strafakten Mitteilung zu machen. 
28. Dem Koaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung sind abschriftlich 
— geeignetenfalls auszugsweise = die Urteile mitzuteilen, welche 
n) eine nach den §§ 105 bis 113 des Reichsgesebes über die privaten 
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (R. G. Bl. S. 139) 
strafbare Handlung oder 
b) sonst eine dem Gebiete dieses Gesebes oder dem Rechte des Versicherungs- 
vertrags angehörige Frage von grundsätzlicher Bedentung betreisen, oder 
I) einen Tatbestand enthalten, der auf Mißstände oder Mißbräuche in den 
Einrichtungen oder in dem Geschäftsbetrieb einer von dem Aufsichtsamte 
beaussichtigten Unternehmung schließen läßt. 
Ist das Urteil durch ein Rechtsmittel angesochten, so ist auf der Abschrift 
zu vermerken: 
„Durch das Rechtsmittel der angefochten.“ 
29. Jeder Behörde, der eine Mitteilung von dem rechtskräftigen Urteil in 
einer Untersuchungssache gemacht worden ist, wird auch Nachricht gegeben, wenn 
das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Ernenerung der Haupt- 
verhandlung verordnet hat (5 410 Abs. 2 der Strasprozeßordnung); desgleichen ist 
Abschrift der Formel des demnächst ergehenden Urteils mitzuteilen. Von einem 
nach § 411 der Strasprozeßordnung urgehenden freisprechenden Urteile sowie von 
einer erfolgten Begnadigung — Nr. 4 Abs. 2 — ist der Behörde gleichfalls, im 
ersteren Falle unter Ubersendung der Formel, Mitteilung zu machen. 
B. Mitteilungspflicht der Amtsgerichte. 
30. In Privatklagesachen sind die nach den Vorschriften unter A. No. 10, 
13, 14, 15, 26 und 29 den Beamten der Staatsauwaltschaft übertragenen Mit- 
teilungen durch das Amtsgericht zu bewirken. 
C. Mitteilungspflicht der Strafvollstreckungsbehörden (Ersten Staatsan- 
walts, Amtsgerichte. 
31. Ist wegen einer Ubertreiung aus § 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetz= 
buchs auf Grund des § 362 daselbst auf überweisunn an die Landespolizeibehörde 
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