Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

1911 
Artikel XI. 
Zur Einziehung von Stationen, sowie zur Einstellung des Betriebes auf der 
ganzen Bahn oder einem Teile ist die Zustimmung der beteiligten Regierungen 
erforderlich. 
Artikel XII. 
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Landesregierungen, so lange 
sie sich im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates befindet, nicht in An- 
spruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen Privat- 
unternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der beteiligten Regierungen 
erforderlich sein würde, so bleibt den Landesregierungen das Recht vorbehalten, die 
Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesebes vom 3. November 1838 
anzukaufen. 
Artikel XIII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesipes an das Deutsche 
Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die aus diesem 
Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung vor- 
gelegt werden, die Auswechslung der Ratisikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu 
Berlin, den 7. April 1910. 
(gez.) Vieregge. Schaller. Frhr. v. d. Recke. 
(I#. 8.) (I. S.) (L. S) 
(Gez.) Sprengell. Bock. 
(I. S) (L. 8) 
(hez.) Frhr. von Stengel. 
(L. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.