Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

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für das Vorverfahren (5 12 folgende A. B.), jedoch mit Ansnahme der Führung der 
Zuwachssteuerliste, für die Vermittklung der Steuererklärungen zwischen den Beteiligten 
und dem Zuwachssteueramte, insbesondere auch für die Euntgegennahme der Zuwachs- 
sienererklärungen zu Protokoll (& 18 A. B.), für die Vorprüfung dieser Erklärungen, 
für die Ubermittelung und Erörterung von Beanstandungen gegen sie seitens des Zu- 
wachssteneramtes in dessen Austrage (§ 21 A. B.), für die Vornahme und Veran- 
lassung von Wertsermittelungen und die Aufklärung von Tatsachen (§ 22 A. B),) 
sowie die Anfertigung der Stenerberechnungen (§ 24 A. B. Muster § u. 9). 
Die Hilfsstellen haben auch etwa weiter an sie gerichteten Ersuchen des Zu- 
wachssteueramtes zu entsprechen. 
Lediglich den Voll- oder Steuerämtern, sowie der Forstkasse in Katzhütte und 
zwar auch für die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten Stadt und Land- 
gemeindebezirke liegt anßerdem ob: die Erhebung der Zuwachsstener, deren Einziehung 
und Verrechnung (§ 1 Abs. 2, §§ 26 u. 15 A. B.), die Stundung gegen Sicherheits- 
leistung (§ 27 A. B.), für melche die Borichriften der E 12 u. 13 der Ministerial- 
verordnung vom 12. Dezember 1906 (Ges. S. 1907 S. 1) maßgebend sind, sowie 
die Niederschlagung unbeibringlicher Stenuerbeträge (§5 28 A. B.), endlich die Ein- 
ziehung und Brucchumg der Kosten einschließlich der Kostenvorschüsse (§ 40 Abs. 2 
u. § 47 des Gesetzes, § 33 Abs. 2 u. 3, §8 37 A.V. Muster 16). 
Dem Revisionsburcau liegt die Nachprüfung der Stenerberechnung ob. 
ce zur Regelung des Geschäftsverkehrs zwischen dem Zuwachssteneramt und 
dessen Oiesstellen erforderlichen besonderen Beslimmungen sind vom Ministerium, 
Abteilung der Finanzen, zu tressen. 
§ 7. 
Die Anlegung von Grundstücksblättern sindet nur für Grundstücke der im 
§ I Abs. 2 bezeichneten Stadt= und Landgemeindebezirke und erst nach Anweisung 
des Ministeriums, Abteilung der Finanzen, siatt. 
§5 . 
Der nach § 23 der Ausführungsbestimmungen zulässige Vergleich ist von 
dem Vorsteher und einem weiteren Mitgliede des Zuwachssteneramts zu genehmigen. 
§ Hl. 
Die nach den §§ 29—31 der Ausführungsbestimmungen zu verfügende Er- 
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