Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

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stattung der Zuwachssteuer erfolgt auf Anweisung des Zuwachssteneramts durch 
die Zoll= oder Stenerämter. 
Zur Stundung der Zuwachssteuer ohne Sicherheitsleistung bedarf es der Ge- 
nehmigung des Ministeriums, Abteilung der Finanzen. 
* 10. 
Bis zur anderweiten landesgeseßlichen Regelung fließen die vierzig vom 
Hundert des Ertrags der Zuwachssteuer (§ 58 des Gesetzes) in Ansehung von 
Grundstücken, die einem Gemeindebezirke (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinde- 
ordnung vom 9. Juni 1876) nicht angehören, ebenfalls in die Staatokasse. 
§& 11. 
Die Erhebung der gerichtlichen Klage gegen den Zuwachssteuerbescheid muß 
spätestens binnen einer Frist von einem Monate seit Zustellung des Bescheids auf 
die weitere Beschwerde, wenn eine solche nicht angebracht worden ist, seit Zustellung 
des Bescheide auf die Beschwerde und, wenn auch von dem Beschwerderecht inner- 
halb der geselichen Frist nicht Gebrauch gemacht worden ist, innerhalb der im 
§5 46 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Frist erfolgen (58§ 41.—46 des Gesetzes 
u. §8§ 34 u. 35 A.). 
Rudolstadt, den 30. März 1911. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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