Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

gehoben. 
1 
“* 
1911 
für die Erteilung einer Topenbescheinignng 
a) für Krastwagen 
D) „ Rrasträder 
;. für die erstmalige Erteilung des „uhreriheine 
a) für Kraftwagen 
b) „ Prasträder 
für die Erneuerung des utrici 
a) für Kraftwagen 
b) „ Rrasträder 
sfür die Bescheinigung über die Zutassung zur Veranstallung von 
Probefahrten 
n) für ein einzelnes Fahrzeug und zwar 
einen Kraftwagen 
ein Kraftrad 
4b) für eine Gruppe von Fahrzeugen und zwar von 
25 
10 
Bei Versagung einer Genehmigung wird unr die Hälfte, im Fulle der Zurück- 
nahme eines Antrags vor Abschluß der amtlichen Verhandlungen nur ein Viertel 
der Gebühr berechnrt. 
Neben der Pauschgebühr werden nur bare Auslagen berechnel. 
Aupßer den vorstehenden Gebühren sind die Prüfungsgebühren der amtlichen 
Sachversländigen zu bezahlen. 
Die Bestimmungen unter A der Ministerialbelanntmachung vom 12. Mai 1910, 
betreffend die weitere Ausführung der Verordnung des Bundesrats über den Ver- 
kehr mit Kraftfahrzengen vom 3. Februar 1910 (Ges. S. S. 20) werden auf- 
Rudolstadt, den 26. Juni 1911. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Verireinng. 
Dr. Körbib.
	        
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