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festverschlossenen Gefäßen aufzubewahren ist. Das Landratsamt kann undestilliertes
Wasser anderer Herkunft zur Verwendung zulassen, wenn der Unternehmer auf
Grund einer örtlichen Besichtigung der Entnahmestelle und einer chemischen und
bakteriologischen Untersuchung des Wassers durch geeignete Sachverständige nachweist,
daß das Wasser einwandfrei ist. Die Wiederholung dieses Nachweises kann in be-
stimmten, von dem Landratsamt festzusetzenden Zeitabschnitten und außerdem dann
gesordert werden, wenn der Verdacht einer Verunreinigung vorliegt.
Die zu verwendende Kohlensäure muß frei von gesundheitsschädigenden Bei-
mengungen sein; die als Zusäße zu den Getränken benußten Salze, Säuren usw.
müssen rein sein und, soweit sie im Deutschen Arzueibuch vorkommen, die dort vor-
geschriebene chemische Reinheit besitzen Zur Herstellung von Getränken, die als
Frucht= oder Brauselimonaden in den Verkehr gebracht werden, dürfen neben Wasser,
Kohlensäure und Nohr oder Rübenzucker nur natürliche Fruchtsäfte oder reine
Fruchtsirupe (Zubereitungen aus nalürlichen Fruchtsäften und Zucker) benußt werden.
Bei der Herstellung von Getränken aus dem Safte von Zitronen, Orangen und
anderen Früchten der Gaktung Citrus ist ein Zusatz des entsprechenden natürlichen
Schalenaromas zulässig. Enthalten die Getränke andere als die genaunten Stosfe,
so müssen sie als Kunsterzeugnisse gekennzeichnel werden.
Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Entwicklungsappa-
raten aus kohlensauren Mineralien und Mineralsäuren hergestellt, so ist sie vor
ihrer Verwendung in geeigneier Weise zu reinigen. Die verwendeten Säuren
müssen arsenfrei sein.
84.
Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der Ge-
tränke, die mit kohlensäurehaltigem Wasser in Berührung kommen, müssen gegen
verdünnte Säuren dauernd widerstandsfähig erhalten werden, insbesondere dürfen
Kupfer oder dessen Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark verziunt sind.
Im übrigen sind die Vorschriften des Reichsgesetes, betressend den Verkehr mit
blei= und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 273)
maßgebend.
Die RNäume, in welchen die Getränke hergestellt werden, müssen hell, gul
gelüstet und sauber gehalten sein; die Apparate müssen so ausgestellt werden, daß