1911 "
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg- Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1
Jnhalt: Verordnung, betressend die von den Beamten der Staatsanwaltschaft, von den Straf-
vollstreckungsbehörden und in Privatklagesachen von den Amtsgerichten an andere
Behörden zu machenden Milteilungen. S. 1. — Verordnung, betressend die Auf-
hebung einiger landesgeseblicher Vorschristen über das Feuerversicherungswesen. S. 12.
I. Verordnung
vom 24. Dezember 1910,
betreffend die von den Beamten der Staatsanwaltschaft, von den Straf-
vollstreckungsbehörden und in Privatklagesachen von den Amtsgerichten
au andere Behörden zu machenden Mitteilungen.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird angeordnet,
was folgt:
Artikel I.
Mitteilungen in Strafsachen
A. Mitteilungoyslicht der Staatsanwaltschaft.
Illgemeines.
1. Die nachstehend augeordicten Mitteilungen erfolgen durch die zuständigen
Bramten der Staatsanwaltschaft (Amtsanwälte, Staatsamwälte bei dem Landgericht,
Oberstaatsanwalt).
2. In Forstdiebstahlssachen sind ohne Nücksicht auf die im Einzelfall ein-
tretende Strafe die Vorschristen über Mitteilungen in Ubertrelungssachen zu be-
sfolgen. Im übrigen bewendet es bei den in der Verordnung vom 2. Juli 1880
(Ges. S. S. 28) vorgeschriebenen Mitteilungen durch die Gerichtsschreibereien der
Amtgsgerichte.
II. Mitteilungen an das Ministerium.
3. Sobald gegen einen vorläusig entlassenen Strafgefangenen (§ 23 des Straf-
gesebbuchs) vor Ablauf der Strafzeit wegen einer nach der vorlänfigen Entlassung
begangenen strafbaren Handlung ein Vorbereitungsverfahren oder eine Vorunter-
Färi. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsomminu 1.XXII 1
Anusgegeben in Rudolstadt am 27. Januar 1911.